Grundschule-Vehlefanz
 
FördervereinNashorn-Grundschule Vehlefanz e.V.
 
   
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Förderverein der Nashorn-Grundschule Vehlefanz e.V.
  
 
Satzung 
 
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 24.01.2001.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 19.02.2021.
 
 
 
 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Nashorn-Grundschule-Vehlefanz e.V.“ und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1673 eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in der Nashorn-Grundschule Vehlefanz, Bärenklauer Str. 22, 16727 Oberkrämer OT Vehlefanz.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung.

2. Er bezweckt die ideelle und materielle Unterstützung der Nashorn-Grundschule Vehlefanz (§ 58 Nr. 1 AO). Er unterstützt die Förderung der Ausbildung und Erziehung der die Nashorn-Grundschule Vehlefanz besuchenden Schülerinnen und Schüler insbesondere durch Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule. Angekaufte Gerätschaften, Lernmittel und sonstige für den Unterricht wünschenswerte Gegenstände, können der Schule zur freien Verwendung übereignet werden. Schulprojekte und Veranstaltungen, die der aus Schülern, Lehrern und Eltern bestehenden Schulgemeinschaft dienlich sind, können unterstützt, organisiert und durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften können unterstützt und mitgestaltet werden. Bedürftige Schülerinnen und Schüler können finanziell unterstützt werden, damit diese an Klassenfahrten oder an anderen Schulveranstaltungen teilnehmen können. Der Verein kann die Schule bei der Außendarstellung unterstützen und bei der Innen- und Außengestaltung der Schule mitwirken.


§ 3 Gemeinnützigkeit, Verwendung der Mittel

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
a) Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
b) Die weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen hierbei entstehenden Auslagen (sofern vorher durch den Vorstand genehmigt) werden ihnen erstattet. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder des Vereins ihre Tätigkeiten auch im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses ausüben.


§ 4 Mitgliedschaft


1.Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.

2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

4. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahrs, unter Einhaltung einer Frist von einem Kalendermonat, erklärt werden kann;
b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich (auch per E-Mail) mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen vier Wochen  nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
d) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann über dessen Ausschluss befunden werden. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss und informiert die Mitgliederversammlung.

5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.


§ 5 Beiträge, Rechte und Pflichten


1. Jedes Mitglied hat einen Beitrag von mindestens 1,00 Euro monatlich zu zahlen. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. 

2. Das Mitglied kann sich bei Eintritt in den Verein oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten. Es kann ein Ausschluss nach Beitragsrückstand durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. 

3. Der Verein nimmt von Mitgliedern und Nichtmitgliedern Spenden entgegen.

4. 
Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiteAlle Mitglieder sind verpflichtet
a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern
b. das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln 
c. den Verein durch eigene Tätigkeit zu unterstützen


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der erweiterte Vorstand


§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahres, durchzuführen ist.
a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. E-Mail, Fax oder Briefpost) spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung. 
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. 
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
d) An Stelle einer Mitgliederversammlung in Präsenz kann auch eine virtuelle Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber einer Mitgliederversammlung in Präsenz nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber in eigenem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

3.Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a) Geschäftsbericht der Vorsitzenden / des Vorsitzenden
b) Bericht der Kassiererin / des Kassierers und der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer 
c) Entlastung des Vorstandes 
d) Wahl einer Versammlungsleiterin / eines Versammlungsleiters 
e) Ggf. Neuwahl der Vorsitzenden / des Vorsitzenden 
f)  Ggf. Neuwahl der Stellvertretenden Vorsitzenden / des Stellvertretenden Vorsitzenden 
g) Ggf. Neuwahl der Kassiererin / des Kassierers
h) Ggf. Neuwahl der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer 
i)  Bestellung der Beisitzer 

4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl (ggf. auch Abwahl) des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer
e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen 
g) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
i) Entscheidung über gestellte Anträge
j) Änderung der Satzung (Ausnahme § 11 Abs.3)
k) Auflösung des Vereins

5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist


§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
c) Kassierer/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

2. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.

3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
a) 
Übersteigt die Verwendung der Mittel 1.000 Euro, ist der erweiterte Vorstand in seiner Beratungsfunktion anzuhören.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

7. Der/Die Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Sie/er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes.


§ 9 Der erweiterte Vorstand

1. 
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Beisitzer/innen.

2. 
Als Beisitzer sollen wenn möglich
a) ein/eine Vertreter/in der Schule
b) ein/e Schriftführer/in
c) mindestens einer von zwei Kassenprüfer/innen
d) ein/eine Inventarbeauftragte/r
e) weitere bedarfsorientierte Beisitzer/innen
benannt werden.

3. 
Dem erweiterten Vorstand kommt eine Beratungsfunktion zu.

4. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Geschäftsjahr benannt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Benennung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.

5. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.

6. 
Der Vorstand kann den erweiterten Vorstand anlassbezogen für Entscheidungen in geeigneter Form beratend hinzuziehen. Dies dient der stärkeren Einbindung eines sich für die Vereinsarbeit interessierenden und verantwortlich fühlenden Mitgliederkreises in die vom Vorstand zu treffenden (Richtungs-)Entscheidungen. Mindestens ist eine Einbindung bei Ausgaben vorgesehen, die einen Kassenwert von 1.000 Euro übersteigen. Nur in diesem Fall ist eine Dokumentation in geeigneter Form erforderlich, die den Kassenunterlagen beizufügen ist.


§ 10 Kassenprüfer/innen

1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft. Die Prüfung betrifft nicht die inhaltliche Ausgabeentscheidung des Vorstands als solche. Die Kassenprüfer werden hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.

2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.


§ 11 Satzungsänderungen

1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.


§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Oberkrämer zur Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe, unter der Auflage dieses bevorzugt zu Gunsten der Nashorn-Grundschule Vehlefanz zu verwenden.